Auch bei der Eigenheimrente gilt das Riester-Prinzip: Wer sein angespartes Geld förderschädlich verwendet, muss sämtliche Zulagen sowie die Steuerersparnis zurückzahlen. Neben dem vom Gesetzgeber bei allen Riester-Varianten als förderschädlich erachteten Aktionen – etwa die Übertragung des Guthabens auf einen Lebensgefährten – ist beim Wohn-Riester folgendes nicht erlaubt:
- Verkauf der Immobilie (Ausnahme: Der Förderberechtigte investiert wieder in ein Riester-Produkt oder in eine begünstigte Immobilie.)
- Vermietung der Immobilie (Ausnahme: Der Förderberechtigte muss aus beruflichen Gründen umziehen und vermietet zeitlich befristet.)
Wichtig zu wissen: Die Forderung nach förderunschädlichem Verhalten endet nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand, sondern erst 20 Jahre später! Auch Rentner dürfen eine riestergeförderte Immobilie nicht verkaufen oder vermieten.